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AGB

W-QUADRAT
Allgemeine Geschäftsbedingungen

W-QUADRAT AGB als PDF

§1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden AGB regeln alle Lieferungen, Verträge und Leistungen von W-QUADRAT.
  2. AGB des Kunden, die von unseren AGB abweichen oder in Konflikt mit ihnen stehen, erkennen wir nicht an, außer dies wurde schriftlich, mit unserer Zustimmung, so geregelt.
  3. Spätestens mit der Abschluss des Vertrages gelten diese AGB als akzeptiert. Die AGB gelten für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen, sofern nicht anders geregelt.
  4. Änderungen und Ergänzungen der AGB bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  5. Die jeweils gültige AGB steht auf www.w-quadrat.de zur Verfügung.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Ein vom Kunden unterzeichneter Vertrag/Bestellung ist ein bindendes Angebot. W-QUADRAT ist berechtigt dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
  3. Die Mitarbeiter von W-QUADRAT sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die nicht schriftlich im Vertrag/ in der Auftragsbestätigung erwähnt sind. Garantien und Zusicherungen müssen von uns ausdrücklich als solche gekennzeichnet und schriftlich bestätigt sein.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Leistungsdaten oder sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei den dem Angebot beiliegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Maße und sonstigen Konstruktionsbezogenen Daten, kann es zu leichten Abweichungen kommen.
  5. Kalkulationen und sonstige Unterlagen des Angebots und sonstiger vertraulicher Dokumente besitzen Eigentums- und Urheberrechte. Vor der Weitergabe an Dritte benötigen sie ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung von W-QUADRAT.
  6. Ein Vertragsrücktritt ist möglich, wenn Teile unserer Zulieferer nicht verfügbar sind oder die Lieferung unserer Zulieferer nicht pünktlich erfolgt. Im Falle einer solchen Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung zurückerstattet, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktreten will.
  7. W-QUADRRAT behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- oder Softwareänderungen vorzunehmen. W-QUADRAT verpflichtet sich hiermit jedoch nicht derartige Änderungen an bereits installierten Anlagen/Systemen durchzuführen.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. In der Auftragsbestätigung werden der Preis und die Zahlungsbedingungen Festgelegt.
  2. Wenn nicht anders festgelegt ist die Gegenleistung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erbringen.
  3. Rabatte und Skonti bedürfen schriftlicher Bestätigung.
  4. Wenn vertraglich nicht anders geregelt, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Zölle, Transport und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird ebenfalls zusätzlich berechnet.
  5. Die anfallenden bankseitigen Kosten und Spesen für Wechsel und Schecks trägt der Kunde.
  6. Wenn keine Festpreisabrede getroffen wurde, dann kann es zu angemessenen Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten kommen. Dies gilt jedoch nur, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung ab 4 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt und W-QUADRAT keinen Einfluss auf die Kostenänderungen hat.
  7. Wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist, dann entfallen sämtliche Skonti und Rabatte. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, hat er bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.
  8. W-QUADRAT steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, falls nach Vertragsschluss sich die Finanzlage des Kunden drastisch verschlechtert, was unseren Anspruch auf die vertragliche Gegenleistung gefährden könnte. Dieses Recht steht uns jedoch nur zu, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wurde, oder uns keine Sicherheit für sie geleistet wurde.
  9. W-QUADRAT ist berechtig, die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wurde oder eine entsprechende Sicherheit dafür geleistet wurde.
  10. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht W-QUADRAT ebenfalls zu, falls nach Zahlungsverzug und Versäumung der Nachfrist keine Gegenleistung des Kunden erfolgt ist. W-QUADRAT kann in diesem Falle die Herausgabe der Ware und den Ersatz von Verzugsschäden verlangen.

§4 Lieferung

  1. Termine oder Fristen der Lieferung oder Leistung sind nur verbindlich, falls sie schriftlich festgelegt wurden. Wenn ein Termin oder eine Frist festgelegt wurde, dann kommt W-QUADRAT erst nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen nach vereinbartem Termin in Verzug und erst dann kann der Kunde Rechte wegen verzögerter Lieferung geltend machen.
  2. Der Kunde kann keine Rechte geltend machen, falls die von ihm geforderten, und zur Weiterarbeit nötigen, Gegenleistungen und Bringung von Unterlagen nicht rechtzeitig erfüllt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, dann verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. W-QUADRAT kann Schadensersatz verlangen, falls der Kunde in Annahmeverzug gerät, oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt.
  4. Bei Lieferung durch W-QUADRAT geht bei Übergabe oder Annahmeverzug die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
  5. Bei Folgen höherer Gewalt, wie Naturgewalten, Streiks, usw., ist W-QUADRAT berechtigt, die Lieferung oder Erbringung von Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Falls Fälle von höherer Gewalt eintreten, bei denen die Erfüllung des Vertrages wesentlich erschwert wird, oder gar unmöglich wird, ist W-QUADRAT dazu berechtig, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Falls die Behinderung länger als 3 Monate dauern sollte, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung teilweise oder ganz vom Vertrag zurücktreten.
  7. In einem Fall von höherer Gewalt kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche geltend machen, vorausgesetzt W-QUADRAT hat den Kunden unverzüglich über die Behinderung benachrichtigt.
  8. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig. Bei unvereinbarten Teillieferungen trägt W-QUADRAT die Lieferkosten.
  9. Tritt bei Teil-/Lieferungen oder Teil-/Leistungen nur für einen Teil ein Lieferungs- oder Erbringungsverzug ein, welchen W-QUADRAT zu verschulden hat, so ist der Kunde berechtigt für den nicht erbrachten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die bereits erbrachten Teilleistungen des Vertrags für den Kunden ohne Interesse sind, kann er auch vom gesamten Vertrag zurücktreten.
  10. Verpackungen jeglicher Art, ausgenommen Paletten, werden nicht zurückgenommen. Die Entsorgung der Verpackungsmaterialien führt der Kunde selbst, auf eigene Kosten durch.

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte und auch bereits verarbeitete Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Gegenleistungen Eigentum von W-QUADRAT. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und Schäden sofort zu melden, solange die Ware noch Eigentum von W-QUADRAT ist.
  2. Wenn die Ware den Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, zum Beispiel einer Pfändung, muss der Kunde dies W-QUADRAT unmittelbar mitteilen, damit W-QUADRAT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  3. Falls der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät, kann W-Quadrat nach Gewährung einer Frist die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Dem Kunden steht hier kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag.
  4. Bei Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware bleibt die Ware trotzdem Eigentum von W-QUADRAT und der Kunde behält trotzdem das Anwartschaftsrecht an der Be- oder Verarbeiteten Ware bei. Bei Verarbeitung durch den Kunden mit anderen Waren, die nicht Eigentum von W-QUADRAT sind, steht uns das Miteigentum, in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware, zu.
  5. Der Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, unabhängig davon, ob diese weiterverarbeitet wurde oder nicht. Jedoch tritt er uns, bei Weiterveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte, schon jetzt alle unsere Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) ab.
  6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur veräußern oder verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Falls der Kunde nach der Weiterveräußerung in Zahlungsverzug gelangt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren eröffnet, kann W-QUADRAT verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

§6 Haftung

  1. Der Kunde ist dazu verpflichtet die gelieferte Ware, unverzüglich nach Anlieferung, auf Mängel und Sachschäden zu überprüfen und diese sofort bei W-QUADRAT zu melden. Wenn die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so leistet W-QUADRAT Nacherfüllung durch Ausbesserung oder Teilersatz.
  2. W-QUADRAT stehen mindestens 3 Nacherfüllungsversuche zu, bevor der Kunde einen Schadensersatzanspruch oder Minderung geltend machen kann oder vom Vertrag zurücktreten kann. Der Kunde kann keinen Ersatz auf vergebliche Aufwendungen verlangen.
  3. W-QUADRAT haftet nicht bei Schäden, die, nicht durch W-QUADRAT, bei fehlerhaftem Transport, Montage, Installation, Bedienung, Modifikationen, Service oder sonstigen Arbeiten entstanden sind. W-QUADRAT haftet außerdem nicht bei leichten Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit, bei Druck- und Veröffentlichungsfehlern, bei natürlichem Verschleiß oder Abnutzung.
  4. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet W-QUADRAT nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, haftet W-QUADRAT jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  5. Bei schuldhafter, wesentlicher Vertragsverletzung haftet W-QUADRAT nach den gesetzlichen Bestimmungen. W-QUADRAT haftet jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  6. Die Haftung bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Selbiges gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
  8. Der gelieferten Ware liegen je nach Produkt spezifische Garantiebedingungen bei, die stets die größere Gewichtung haben.
  9. Falls nicht anders vereinbart, verjähren die Mängelansprüche 12 Monate nach erfolgter Auslieferung beim Kunden.
  10. W-QUADRAT nimmt zurückgesendete Ware nur an, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde.
  11. W-QUADRAT haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind nur
  • bei grober Fahrlässigkeit Angestellter oder Erfüllungsgehilfen von W-QUADRAT,
  • bei Vorsatz
  • bei verschuldeter Verletzung von Leben und Körper
  • bei Mängeln, die vorsätzlich verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde.

§7 Gefahrübergang

  1. Bei Versand (nicht durch W-QUADRAT)der Ware an den Kunden geht mit Verlassen der Firma W-QUADRAT die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt jedoch weiterhin bestehen, solange der Kunde seine Gegenleistung nicht erbracht hat.
  2. Falls der Kunde die Ware zum vereinbarten Termin nicht annehmen kann, ist W-QUADRAT dazu berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Verzögert der Kunde die Annahme der Ware um mehr als einen Monat, so kann W-QUADRAT jeden angebrochenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch 5 % berechnen.

§8 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Montagearbeiten

  1. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Statik des betreffenden Bauwerks zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die entsprechende Ware Montiert werden kann.
  2. Der Kunde muss sich auf eigene Kosten um alle Genehmigungen und/oder Anmeldungen kümmern, die zur Montage und dem Betrieb der Ware nötig sind.
  3. Der Kunde muss zum Termin der Montage die Räumlichkeiten und Umstände soweit vorbereitet haben, dass der Montage nichts im Wege steht. Die Monteure müssen Zugriff auf die nötigen Räumlichkeiten, sowie auf einen Stromanschluss haben.

§9 Rücktritts-/Kündigungsrecht

  1. 1. Das Recht zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag steht W-QUADRAT zu, wenn:
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird.
  • bekannt wird, dass bei Vertragsabschluss der Kunde als kreditunwürdig eingestuft wurde.
  • der Kunde (Unternehmer) seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
  • Bei Zahlungsverzug des Kunden und Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

§10 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
  2. Der Geschäftssitz von W-QUADRAT ist Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder dem öffentlich, rechtlichen Sondervermögen. In diesem Fall ist W-QUADRAT jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.

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