Photovoltaik im Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Photovoltaik im Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Im EWärmeG 2015 ist die Erzeugung von Strom durch Photovoltaik-Anlagen eine Erfüllungsoption.

Dazu müssen Sie eine Anlagenleistung von mindestens 0,02 Kilowattpeak pro Quadratmeter Wohnfläche nachweisen. Das heißt, eine Photovoltaik-Anlage mit einer Spitzenleistung von 2 Kilowattpeak je 100 Quadratmeter Wohnfläche erfüllt die Anforderungen bei Wohngebäuden vollständig.

Es spielt keine Rolle, ob der Strom eingespeist oder im Haus selbst verbraucht wird. Auch ältere Anlagen können entsprechend der Leistung – ggf. anteilig – angerechnet werden.

Infos zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG):
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-waerme-gesetz-2015/erfuellungsoptionen-wohngebaeude/