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Förderung

Photovoltaik

Wenn man bei der Photovoltaik über „Förderung“ spricht, dann spricht man über:

  1. Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung der PV-Anlage
  2. Die Vergütung der Stromverkäufe, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf 20 Jahre gesetzlich garantiert ist.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen

  • zur Finanzierung einer Solarstrom-Anlage
  • zu den Regularien rund um die Einspeisevergütung
  • und zur steuerlichen Betrachtung

Solarstrom-Förderung über die KfW

Kredit über KFW-Darlehen: „Erneuerbare Energien“: Programm Nr. 270

Abwicklung:
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über Hausbank

Berechtigte:
Privatpersonen, Wohnungsbaugesellschaften, Gemeinden, Kreise etc.

Gegenstand:
Errichtung, Erwerb oder Erweiterung von PV-Anlagen

Ablauf:

  • Information beim Fachhändler
  • Antragstellung über die Hausbank (KfW-Programmnummer 270)
  • Auftragserteilung (nicht vor Antragstellung)
  • Ausbezahlung nach Fertigstellung
  • Verwendungsnachweis und jährliche Befragung zum Betrieb

Weitere Informationen zur aktuellen Förderung erhalten Sie hier:
www.KfW.de
www.energiefoerderung.info

Das Darlehen kann grundsätzlich mit anderen öffentlichen Mitteln kumuliert werden.

Details erfragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank.


Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

solarmodul_allgemein     Vergütungssätze

Der Inbetriebnahme-Zeitpunkt der Anlage bestimmt die Vergütung über die volle Laufzeit


Diese Information wurde nach bestem Wissen erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sowie aktueller Gültigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie von W-QUADRAT GmbH, Ihrer Hausbank, der KfW, Ihrem EVU usw.

Solarstrom und Steuern

(nicht mehr aktuell – wird überarbeitet)

Durch Kauf und Betrieb einer netzgekoppelten Solarstromanlage entstehen Einnahmen und Ausgaben, die steuerlich zu berücksichtigen sind.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer):

Wenn die Anlage nicht ohnehin von einem gewerblichen Unternehmen betrieben wird, ist durch Bezug regelmäßiger Einnahmen der Status eines umsatzsteuerrechtlichen Unternehmens gegeben.

Das bedeutet:

  1. Der Anlagenbetreiber erhält vom Stromnetzbetreiber die Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) zuzüglich Mehrwertsteuer(Umsatzsteuer).
    Diese muss er an das Finanzamt abführen. Das heißt, es handelt sich um einen durchlaufenden Posten.
  2. Ausgaben mindern die Umsatzsteuerlast. Das heißt, die in den Anlagenkosten enthaltene Mehrwertsteuer wird vom Finanzamt zurückerstattet. Dies gilt laut Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch für Betreiber von PV-Anlagen, die einen Teil des erzeugten Stromes direkt verbrauchen, siehe. Ebenso verhält es sich bei späteren Wartungen oder möglichen Reparaturen.

Bei einem zu erwartenden Umsatz von kleiner 22.500 € besteht keine Umsatzsteuerpflicht d.h. zur Nutzung obiger Möglichkeiten muss gegenüber dem Finanzamt der Wunsch zur Umsatzsteuer bekanntgegeben werden. (optieren)

Jährlich ist eine Umsatzsteuererklärung zu fertigen, unterjährig Voranmeldungen abzugeben.

Grundsätzlich ist kein Gewerbeschein notwendig, sondern lediglich eine Anmeldung beim Finanzamt.

Einkommensteuer:

Einnahmen aus dem Betrieb von Solarstromanlagen (Einspeisevergütungen) sind grundsätzlich zu versteuernde Einkünfte, sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbebetriebe.

Seit 2021 können private PV-Anlagen bis 10 kWp formlos als Liebhaberei beim Finanzamt gemeldet werden.

Im Gegenzug stellt der Wertverlust über den Zeitraum der Gebrauchs/Lebensdauer einkommensteuerrechtlich eine Ausgabe dar. Aufgrund der hohen Lebenserwartung wurde diese sogenannte Abschreibungsdauer auf 20 Jahre festgelegt und entspricht damit der Laufzeit der garantierten Einspeisevergütung.
Es gibt die Möglichkeit der linearen Abschreibung, sowie einer 20-prozentigen Sonderabschreibung.

Ausgaben für Kredit-Zinsen, Versicherung, Wartung etc. mindern weiterhin die Steuerlast.

Einkommensteuer wird also lediglich für Einnahmen bezahlt, die den Wertverlust und die Ausgaben übersteigen.

Die so ermittelten Werte werden der jährlichen Einkommensteuererklärung zugefügt.

Diese Information wurde nach bestem Wissen erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sowie aktueller Gültigkeit. Für weitere aktuelle Auskünfte beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Insbesondere in Hinblick auf Ihre persönlichen Verhältnisse empfehlen wir Ihnen, sich bei einem Steuerberater Ihres Vertrauens und/oder Ihrem zuständigen Finanzamt zu informieren.

Stromspeicher

PV-Speicherförderprogramm für Baden-Württemberg

Aufgrund der hohen Nachfrage sind die Fördermittel leider erschöpft. Es können deshalb keine neuen Anträge mehr gestellt werden.

Nachhaltiger Konjunkturanreiz: Riesige Nachfrage nach Förderprogramm für PV-Speicher (Pressemitteilung vom 18.05.2021)

Ladestationen

Förderung vom Bund

Momentan gibt es leider keine Förderung von Ladestationen vom Bund für Privatpersonen.

Förderung vom Land

Vom Land Baden-Württemberg werden durch die L-Bank Ladestationen für den öffentlichen Zugang oder die Gewerbliche Nutzung (z.B. für die Firmenflotte) gefördert. Pro Ladepunkt sind 2500€ Zuschuss möglich.

Förderung von der Kommune, dem Netzbetreiber

Manche Kommunen und Netzbetreiber bieten unter bestimmten Bedingungen eine unabhängige Förderung an. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer jeweiligen Einrichtung.

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Hier finden Sie interessante Fakten und Informationen zu Solarstrom und Photovoltaik.

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